Durch das Gesetz zur Förderung von familien- und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) sind die Kindergeldbeträge zum 01.01.2009 erhöht worden. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind beträgt pro Kind 164,00 Euro, für das dritte Kind 170,00 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 195,00 Euro.
Der monatliche Mindestunterhalt nach § 1612 a Bürgerliches Gesetzbuch in der Altersstufe bis fünf Jahren erhöht sich von 279,00 Euro auf 281,00 Euro, für die zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren auf 322,00 Euro .
Ab 01.01.2009 berechnen sich die Unterhaltsvorschussleistungen mithin wie folgt:
Für Kinder von 0 bis 5 Jahren:
Mindestunterhalt |
abzüglich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld |
monatliche Leistungen nach dem UVG |
281,00 Euro |
164,00 Euro |
117,00 Euro |
Für Kinder von 6 bis 11 Jahren:
Mindestunterhalt |
abzüglich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld |
monatliche Leistungen nach dem UVG |
322,00 Euro |
164,00 Euro |
158,00 Euro |
Auf die Unterhaltsvorschussleistungen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils/gegebenenfalls Waisenbezüge weiterhin angerechnet.
Antragstellung und Auszahlung
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für die Antragsbeantragung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend.