Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht ist nunmehr endlich zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Die Politik betont die Vorteile: insbesondere die Anhebung der Steuerfreibeträge für Ehepartner und Kinder sowie Enkelkinder. Diese Vorteile werden jedoch dem Steuerpflichtigen teilweise durch Änderung des Bewertungsansatzes wieder genommen.
Durch die Reform der Erbschaftsteuer wird Immobilienvermögen nun genau wie Geldvermögen behandelt. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Vermögens ist der Verkehrswert der Immobilie zu 100 Prozent zu berücksichtigen. Nach der alten Reform waren dies nur rund 60 bis 80 Prozent bei vermieteten Wohnimmobilien gilt ein Abschlag von 10 Prozent.
Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt für den erbenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder aber steuerfrei. Allerdings dürfen sie die Wohnung zehn Jahre lang weder verkaufen, noch vermieten, noch als Zweitwohnung nutzen. Bei den Kindern gibt es noch eine weitere Einschränkung: Die Wohnfläche darf 200 qm nicht überschreiten.
Änderungen gibt es auch beim Betriebsvermögen. Die Weitergabe eines Familienbetriebs bleibt dann steuerfrei, wenn er mindestens zehn Jahre lang weitergeführt wird. Wird die Firma nur sieben Jahre lang gehalten, fallen 15 Prozent Erbschaftsteuer an. In beiden Fällen spielen aber die Lohnsummen des Unternehmens eine wichtige Rolle.
Höhere Freibeträge für Ehepartner und Kinder
Steuerklasse |
Erbe |
Freibetrag neu (in Euro) |
I |
Ehegatte |
500.000,00 |
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder |
400.000,00 |
Enkelkinder |
200.000,00 |
Großeltern beim Erwerben von Todes wegen |
100.000,00 |
II |
Geschwister, Nichten/Neffen
|
20.000,00 |
Eltern, Großeltern (bei Schenkung) |
20.000,00 |
II |
Sonstige |
20.000,00 |
Zu berücksichtigen ist noch bei diesen Sätzen, dass eine so genannte beschränkte Steuerpflicht (weder Erbe noch Erblasser wohnen in Deutschland) der Freibetrag nur 2.000,00 Euro beträgt.
Bei der Erbschaftsteuerreform stehen nunmehr adoptierte Kinder den leiblichen Kindern gleich und sind daher in die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000,00 € einzuordnen. Um steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen, sollten auch die Nachteile einer Adoption nicht übersehen werden. Ein Adoptionsantrag kann nur unter engen Voraussetzungen gestellt werden und ist demzufolge zu überlegen. Gemäß § 1741 Abs. 1 BGB ist eine Annahme als Kind zulässig, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Aus einer Adoption folgt gleichzeitig auch die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung, die sich nicht nur auf die Adoptiveltern gegenüber den Kindern ergeben kann, sondern tatsächlich auch umgekehrt.
Vorteile hat die Erbschaftsteuerreform für Personen eingetragener Lebenspartnerschaften gebracht, also gleichgeschlechtliche Paare. Diese werden zwar weiterhin in die Erbschaftsteuerklasse III eingeordnet, sie erhalten aber einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 Euro.
Veränderte Steuersätze
Die Steuersätze für Personen der Steuerklassen II und III sind schlechter geworden.
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich |
Steuersatz in % bei Steuerklasse
I II III |
75.000,00 Euro |
7 |
30 |
30 |
300.000,00 Euro |
11 |
30 |
30 |
600.000,00 Euro |
15 |
30 |
30 |
6.000.000,00 Euro |
19 |
30 |
30 |
13.000.000,00 Euro |
23 |
50 |
50 |
26.000.000,00 Euro |
27 |
50 |
50 |
darüber |
30 |
50 |
50 |
Zusätzliche Freibeträge weitgehend unverändert
Bei den zusätzlichen Freibeträgen hat sich wenig geändert. Der Freibetrag für Hausrat bleibt mit 41.000,00 Euro unverändert und kann nur von Personen der Steuerklasse I geltend gemacht werden. Für andere persönliche Güter bleiben nun 12.000,00 Euro statt bisher 10.300,00 Euro steuerfrei. Die 12.000,00 Euro gelten auch für Personen der Steuerklassen II und III.
Wertpapiere wie Aktien sowie Edelmetall wie Gold und Silber werden nach dem Kurswert (Stichtag ist der Todestag) bewertet. Bei Fonds zählt der Rücknahmepreis, bei Lebensversicherungen die ausgezahlte Versicherungssumme, bei Schenkungen der Rückkaufswert. Hausrat, Schmuck, das Auto werden nach dem aktuellen Verkaufspreis bewertet.
Was ist zu tun?
Gerade bei Personen der Steuerklassen II und III kann es zu einer sehr hohen Besteuerung kommen. Es sollte daher geprüft werden, ob Erbschaftsteuer gespart werden kann.
Dieser Artikel dient nur der ersten Information, er stellt keine Rechtsberatung dar, da dieses nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls möglich ist.
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