Aufgrund
der stark angestiegenen Zahlen, vor allem von positiv auf das Covid-19-Virus
Getesteten, hat die Bundesregierung die Fortdauer der Corona-Beschränkungen für das Land verfügt. Im ersten Lockdown hatte sie noch einen
besonderen Kündigungsschutz für Mieter bis zum 30.06.2020 beschlossen. Seitdem
ist es Vermietern wieder gestattet, bei Mietzahlungsrückständen und bei
Eigenbedarf dem Mieter zu kündigen. Einen erneuten Kündigungsschutz sieht der
Gesetzgeber bis jetzt nicht vor.
Was
ist zu tun bei Mietzahlungsschwierigkeiten infolge des Teil-Lockdowns ?
Es
habe sich nach Auslaufen des Kündigungsschutzes zum 30.06.2020 gezeigt, dass
sich bei Mietzahlungsproblemen Mieter und Vermieter meist privat auf eine
Regelung einigen konnten. Deswegen sieht der Gesetzgeber bislang keine
Notwendigkeit für eine Verlängerung oder Neuauflage des Kündigungsschutzes.
Deswegen sollte, wer in Zahlungsschwierigkeiten mit seiner Miete kommt, gleich
mit seinem Vermieter sprechen und ihm glaubhaft darlegen, dass ihm z. Zt. die
Mittel fehlen, um seine Miete fristgerecht zu zahlen.
Wie
werden wiederum (kleinere) Vermieter unterstützt?
Viele
kleinere Vermieter, die auf die Mieteinnahmen aus einer oder wenigen Eigentumswohnungen
angewiesen sind, haben angesichts (vorerst) nicht gezahlter Mieten selbst kaum
Einnahmen. Deswegen wurden für Darlehensverträge von Immobilieneigentümern, die
weiterhin für ihre Immobilie(n) Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten haben, Stundungsregelungen
eingeführt, die weiterhin gelten.
Muss
ein Mieter während des fortdauernden Lockdowns II vom Vermieter beauftragte
Handwerker in seine Wohnung hereinlassen, und Arbeiten in seiner Wohnung
dulden?
Unter
Einhaltung der staatlich vorgegebenen Hygieneregeln sind handwerkliche
Tätigkeiten, auch in Wohnungen weiterhin erlaubt. Lediglich vom bayrischen
Innenministerium kam bisher der Einwand, man möge alle Arbeiten in Wohnungen,
die zum jetzigen Zeitpunkt nicht unbedingt notwendig sind, auf später
verschieben.
Darf
ein Vermieter z. Zt. Besichtigungen in vermieteten Wohnungen durchführen?
Massenbesichtigungen
sind nicht gestattet. Solange aber die geltenden Hygienemaßnahmen und
Abstandsregeln eingehalten und von allen Beteiligten Schutzmasken getragen
werden, sind Besichtigungen mit wenigen (bis zu 10) Personen, insgesamt aus
höchstens zwei Haushalten weiterhin gestattet. (Also müsste der Makler vor der
Tür bleiben, wenn der oder die Interessenten aus einem Haushalt sich zusammen
mit den Angehörigen des Mieterhaushalts zusammen in der Wohnung aufhalten...)
Für potenzielle
Mieter oder Kaufinteressenten soll es möglich bleiben, sich eine Wohnung
anzusehen. Besondere Vorsicht ist allerdings geboten, wenn ältere oder aus
anderen Gründen besonders gefährdete Personen in der Wohnung leben. Der Mieter
hat das Hausrecht und kann schon deswegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
verlangen und Zeiten zum Lüften zwischen den Besichtigungen bestimmen. Er hat
jedoch keinen Anspruch auf Daten der Interessenten, die zur Besichtigung in
seine Wohnung kommen. Er hat damit keine Möglichkeit, im Falle einer Infektion
die Kontakte mit den Interessenten zurück zu verfolgen.
Wohnungsübergaben
im Lockdown II
Wohnungsübergaben
dürfen weiterhin stattfinden, solange nicht mehr als 10 Personen aus maximal
zwei Haushalten dabei zusammentreffen.
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