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Wie können Eltern und Erziehungsberechtigte gegen den Stundenausfall an der Schule mit juristischen Mitteln vorgehen?
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Aktuelles Recht:

Wie können Eltern und Erziehungsberechtigte gegen den Stundenausfall an der Schule mit juristischen Mitteln vorgehen?

von Rechtsanwalt Jürgen Ebbing  

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, 

an dieser Stelle finden Sie Überlegungen dazu, wie Sie mit juristischen Mitteln etwas gegen den Stundenausfall an den Öffentlichen Schulen tun können. Diese Überlegungen gehen davon aus, daß der Staat den Stundenausfall auch in den kommenden Jahren weiterhin - wenn vielleicht auch ungewollt - in Kauf nehmen und nicht ändern wird. Da die Öffentliche Hand also nicht aktiv werden wird, liegt es bei den Eltern und Erziehungsberechtigten, etwas gegen den Stundenausfall und seine Folgen zu tun. Die juristischen Möglichkeiten aufzuzeigen, setzen sich die nachfolgenden Überlegungen zum Ziel.

Ihre Fragen und Interessen allgemein zum Thema Schulrecht und insbesondere zum Thema Stundenausfall an den Schulen erwarte ich gerne per eMail.  
 

Stundenausfall an der Schule - 
Privatunterricht auf Kosten des Landes Berlin ?


Vorbemerkung: 
Dieser Artikel stellt zwar auf das Land Berlin ab, gilt aber entsprechend für alle Bundesländer.  

Den Stundenausfall an der Schule haben schon die Eltern kennengelernt. Den Schülern damals wie heute ist Stundenausfall zwar willkommene Freizeit. Die Eltern und Erziehungsberechtigten wissen aber, daß ein verkürzter Unterricht hinter dem Bildungsziel zurück bleibt und verkürzte Bildung bedeutet, die wiederum die Lebenschancen beeinträchtigt. Das ist zum Beispiel bei Fächern wie Mathematik, Naturwissenschaften, Deutsch und Englisch ohne weiteres offensichtlich. 

Die Gründe für Stundenausfall sind seit vielen Jahren unverändert: Lehrer und Lehrerinnen fallen aus wegen Erkrankung, Mutterschutzzeiten oder sind sonst verhindert. Sparmaßnahmen in den öffentlichen Haushalten wirken sich nachteilig auf die Unterrichtsversorgung aus. Es wurden in der Vergangenheit zu wenige Lehrer eingestellt und so reicht das heute vorhandene Personal nicht aus, die Stunden in der vorgesehenen Zahl zu erteilen. Früher einmal mochte es sich bei dem Stundenausfall um eine mehr oder weniger und bei dieser oder jener Schule gelegentlich anzutreffende und vorübergehende Erscheinung handeln. 

Das ist aber heute grundsätzlich anders. Heute handelt es sich bei dem Unterrichtsausfall und beim verkürzten Unterricht um eine alle Schulen betreffendes und dauerhaftes, politisch zwar nicht gewolltes, aber doch politisch planmäßig in Kauf genommene Erscheinung. Seit Jahren verursacht der Staat Einschränkungen in der Unterrichtsversorgung, die die Grenze des den Schülern und den Eltern Zumutbaren schon längst überschritten hat.
 

Wenn schon die Politik diesen Zustand nicht ändern will, stellt sich die Frage, ob nicht Eltern und Erziehungsberechtigte mit juristischen Mitteln gegen den verkürzten Unterricht vorgehen können ? Um es an dieser Stelle vorweg zu nehmen: sie können tatsächlich. Eine Möglichkeit soll hier dargestellt werden. Es handelt sich darum, daß Eltern und Erziehungsberechtigte ihren Kindern ersatzweise Privatunterricht erteilen lassen und sich die Kosten für diesen vom Staat erstatten lassen. 

Für den Fall, daß die Schulbehörde den Unterrichtsausfall nicht behebt, steht Eltern und Erziehungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus Amtspflichtverletzung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch und  Artikel 34 Grundgesetz). Die für den ausgefallenen Unterricht verantwortlichen Beamten verletzen ihre Amtspflichten zur Sicherung der Bildung der Schüler, weil diese das Bildungsziel zum Ende der Jahrgangsstufe oder gar zum Ende des Bildungsgangs nicht, jedenfalls nicht auf dem den Qualitätsanforderungen entsprechenden Niveau erreichen können.  Der Anspruch auf Schadensersatz ist gegen den Staat als Dienstherrn der für den Unterrichtsausfall verantwortlichen Beamten in der Schulverwaltung zu richten; das wäre etwa das Land Berlin. Die Höhe des Schadens besteht in dem Entgelt, das die Eltern und Erziehungsberechtigten für den ersatzweise erteilten Privatunterricht ihrer Kinder zu zahlen haben. 
 

Soweit ersichtlich, haben Eltern bislang nicht versucht, ein Entgelt für ersatzweise erteilten Privatunterricht als Schadenersatz vom Staat zurück zu verlangen. Für diese Vorgehensweise gibt es aus diesem Grunde gegenwärtig noch keine Erfahrungen. 
 

 

Die Vorgehensweise ist aber juristisch gesehen schon jetzt vorgegeben und besteht aus vier Schritten:

1. Schritt

Im ersten Schritt muss zunächst der Schulverwaltung verbindlich und unter Androhung der Geltendmachung des Ersatzanspruches für die Kosten des Privatunterrichtes Gelegenheit gegeben werden, die Engpässe in der Unterrichtsversorgung kurzfristig/mittelfristig zu beheben. Die Schule ist verpflichtet, Eltern und Schüler über den weiter drohenden Unterrichtsausfall und über konkrete geplante Gegenmaßnahmen zu informieren. 
Die Schulverwaltung wird die Engpässe in der Unterrichtsversorgung erwartungsgemäß nicht beheben können oder wollen. 

2. Schritt

Es kommt daher im zweiten Schritt zu einer Beauftragung von Privatunterricht durch die Eltern und Erziehungsberechtigten für ihre Kinder. Hier müssen die Eltern darauf achten, nur solche Lehrer mit dem Privatunterricht zu beauftragen, die die Befähigung zum Lehramt an Öffentlichen Schulen haben. Weiterhin muss der private Ersatzunterricht nachweislich den ausgefallenen Unterricht zum Gegenstand haben. Schließlich muss das Entgelt für den Privatunterricht angemessen sein. Eltern und Erziehungsberechtigte können überlegen, ob nicht mehrere Schüler gleichzeitig unterrichtet werden, was dann das von den einzelnen Eltern zu zahlende Entgelt für den Privatunterricht senkt.

3. Schritt

Im dritten Schritt wird die Schulverwaltung bzw. das Land aufgefordert, die verauslagten Kosten an die Eltern zu erstatten; dieses wird erwartungsgemäß verweigert werden.   
 

4. Schritt

Im vierten Schritt kommt es zu einer Zahlungsklage vor Gericht. Im Ergebnis dieser Klage müsste das Land Berlin zur Erstattung des Entgeltes für Privatunterricht verurteilt werden.   
 

Kläger sind die Eltern, weil sie mit den Kosten des Privatunterrichtes belastet sind. Diese können einzeln klagen. Die Elternvertretung einer Schule kann hingegen nicht klagen, weil eine solche Klage nicht Gegenstand des gesetzlichen Auftrages der Elternvertretung ist. Es ist jedoch denkbar daß Eltern einen privaten Verein gründen, der die gezahlten Entgelte für den Privatunterricht für die Eltern einklagt. 

Die Erfolgsaussichten sind zwar gut; Zahlungsklagen sind aber wegen der leeren öffentlichen Kassen offensichtlich politisch völlig unerwünscht. Daher wird es zunächst zu Abweisungen von Klagen kommen. Wenn die ersten Urteilsbegründungen vorliegen, werden gleichzeitig auch Erfahrungswerte vorliegen, die zu erfolgreichen weiteren Klagen führen können. Dieses Ergebnis kann etwa ein Jahr nach den ersten eingereichten Klagen vorliegen.
 

Der Unterrichtsausfall und der damit verbundene verkürzte Unterricht sowie die Verfehlung des Bildungszieles wird auch weiterhin nur Gegenstand von politischen Lippenbekenntnissen bleiben. Änderung dieses Zustandes setzt daher Initiative der Eltern und Erziehungsberechtigten voraus. Den möglichen Gegenstand einer solchen Initiative und seine Erfolgsaussichten aufzuzeigen ist der Gegenstand dieses Artikels. 
 
Mich interessieren Ihre Meinung und Ihre Fragen zu diesem Artikel!
 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Jürgen Ebbing
 
Rechtsanwalt Jürgen Ebbing Rechtsanwalt Ebbing
Internationales Handelszentrum Georgenstraße 35
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 0163 – 363 5184
Fax-Nr.: 
Tätigkeitsschwerpunkte: Insolvenzrecht
Privatinsolvenzen
Rechtliche Betreuung
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 30. September 2010
Letzte Aktualisierung: Montag, 1. April 2019


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Jürgen Ebbing
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